Mitarbeiterüberwachung am Arbeitsplatz – Kollegen auf Abwegen

Mitarbeiter auf Abwegen: Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Vor einiger Zeit kontaktierte mich der Besitzer eines bekannten Hamburger Restaurants. Ihm war aufgefallen, dass es zwischen Einkauf und verkauften Speisen und Getränken ein „Leck“ geben musste.

Irgendwo zwischen Küche und zahlenden Gästen „verschwanden“ seit geraumer Zeit pro Tag zwischen 25 und 50 Euro, was – zusammengerechnet über Wochen und Monate – für jeden Unternehmer eine ziemlich schmerzhafte Summe ist.

Der Restaurantbesitzer und ich besprachen seinen Fall, kamen beide zum Schluss, dass vermutlich einer seiner Mitarbeiter für den geheimnisvollen Geldschwund verantwortlich war, und beschlossen, der Sache mittels Videoüberwachung auf den Grund zu gehen.

Nicht jeder Einsatz von Videoüberwachung ist legal

Das Märchen, dass die Videoüberwachung von Mitarbeitern nicht legal oder ein rechtlicher Graubereich wäre, hält sich standhaft.

Selbstverständlich hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, damit nicht jeder jeden nach Belieben überwachen kann und unter Umstände dabei auch noch Unbeteiligte ohne ihre Einwilligung filmt oder fotografiert.

Andererseits dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter völlig legal kurzfristig auch verdeckt überwachen, wenn sie – wie im Fall des Restaurantbesitzers – ein berechtigtes Interesse haben, also beispielsweise wissen wollen, wer ihnen regelmäßig in die Tasche greift.

Ein durch Videoüberwachung überführter Dieb kann sich nicht aus der Affäre ziehen, indem er auf seine Persönlichkeitsrechte pocht.

Es geht beim Einsatz von Videokameras wie so oft um die Abwägung verschiedener Interessen und wie immer um das Einhalten aller rechtlichen Bestimmungen:

  • Oberstes Gebot bei einer Videoüberwachung ist das Prinzip der Erforderlichkeit. Das bedeutet, dass zunächst alle milderen Mittel ausgeschöpft werden müssen: Können Diebstähle beispielsweise durch den Einbau eines neuen Schlosses vermieden werden, muss diese Maßnahme der Videoüberwachung vorgezogen werden.
  • Das zweite Gebot ist, dass für jede eingesetzte Videokamera vor Beginn einer Überwachung genau dokumentiert werden muss, welchem Zweck sie dienen soll. Diese Dokumentation muss auf Nachfrage nicht nur dem Gericht, sondern auch Datenschutzbeauftragten und Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. – Öffentliche Plätze und Räume dürfen nur von Behörden überwacht werden. Tabu sind auch das Grundstück des Nachbarn oder gemeinschaftlich genutzte Wege, beispielsweise ein gemeinsames Treppenhaus. Ein absolutes Tabu für die Videoüberwachung sind Umkleide-, Schlaf- und Sanitärräume. Selbst wenn man ein berechtigtes Interesse an einer Überwachung hat und auch das Prinzip der Erforderlichkeit einhält, haben Videokameras in diesen Bereichen nichts zu suchen.
  • In der Regel muss auf eine Videoüberwachung hingewiesen werden. Das kann beispielsweise ein gut sichtbares Schild am Eingang des überwachten Bereichs sein.
  • Eine verdeckte Videoüberwachung ist kurzfristig dann möglich, wenn es einen ernstzunehmenden Anlass gibt, also beispielsweise ein Diebstahl aufgeklärt werden soll. Dafür muss der konkrete Verdacht einer Straftat vorliegen und alle anderen Mittel müssen ausgeschöpft sein. Außerdem gelten alle oben aufgeführten Einschränkungen für öffentliche Räume, Nachbargrundstücke und Sozialräume.
  • Das Bundesarbeitsgericht hat im Juli 2017 ein wegweisendes Urteil gefällt und dadurch die Überwachung von Mitarbeitern auf deutlich rechtssicherere Füße gestellt, wie ich in meinem Blogartikel Datenschutz bei der Mitarbeiterüberwachung erläutert habe.

Welche Überwachungskameras gibt es?

Überwachungskameras gibt es in fast allen Formen und Größen, aber nicht jede darf eingesetzt werden. So sind beispielsweise Kameras, die Informationen per WLAN übertragen, nicht erlaubt, denn mit ihnen könnten – zumindest theoretisch – Aufnahmen direkt ins Internet gestellt und damit etliche Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

Auch Minikameras mit Mikrofon werden von Detektiven nicht benutzt, denn das nicht öffentlich gesprochene Wort darf nicht heimlich aufgezeichnet werden.

Über diese Einschränkungen hinaus gibt es eine ganze Reihe getarnter Minikameras, die sich auch James Bonds legendärer Tüftler „Q“ nicht besser hätte ausdenken können:

  • Spionagekameras in Bewegungs- oder Rauchmeldern versteckt
  • Überwachungskameras in Einrichtungsgegenständen, z.B. in Uhren oder Bilderrahmen
  • Kameras in Stiften, Kugelschreibern oder Brillen
  • Spycams, die wie ein USB-Stick aussehen
  • sehr kleine Überwachungssysteme für’s Auto, teilweise auch mit GPS zur Ortung ausgerüstet

Fazit: Videoüberwachung von Mitarbeitern auf Abwege

Dank der Videoüberwachung war der Fall des Restaurantbesitzers innerhalb kürzester Zeit gelöst: Eine Servicekraft hatte regelmäßig „vergessen“, Bestellungen zu buchen, und steckte sich den Betrag stattdessen in die eigene Tasche.

Heimliche Video- oder Fotoaufnahmen haben schon viele Diebstähle, Sachbeschädigungen und Unterschlagungen aufgedeckt.

Sie sind die Ultima Ratio, wenn nichts anderes mehr geht, und führen oft zum Erfolg, das heißt zu einem Täter. Ist die Videoüberwachung erfolgreich und gelingt es mit ihrer Hilfe, einen Dieb auf frischer Tat oder einen Mitarbeiter auf Abwegen zu ertappen, sind die Videoaufnahmen vor Gericht als Beweismittel zulässig.

Einzige Voraussetzung: Die Aufnahmen werden als legal eingestuft und haben nicht gegen Recht und Gesetz verstoßen. Ein Grund mehr, sich im Vorfeld sehr gründlich mit den rechtlichen Gegebenheiten zu befassen, damit am Ende der Täter überführt werden kann und sich Aufwand und Mühe lohnen!

Sie haben Fragen zum Thema Videoüberwachung und möglicherweise ein konkretes Problem, das gelöst werden muss? Für weitere Informationen und eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem Fall stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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