Diebstahl am Arbeitsplatz

Diebstahl am Arbeitsplatz: Was tun, wenn ein Mitarbeiter klaut?

Wenn ein Mitarbeiter Kunden, Kollegen oder die Firmenkasse beklaut, ist das nicht nur ein finanzielles Problem. Beschäftigte, die „meins“ und „deins“ nicht so genau nehmen, schädigen in erster Linie auch den Betriebsfrieden und den guten Ruf eines Unternehmens.

So geschehen in einer Zahnarztpraxis, in der sich eine Patientin wenige Tage nach ihrem Behandlungstermin meldete und behauptete, dass ihr in der Praxis 50 Euro abhanden gekommen seien. Zunächst glaubte der Zahnarzt, die Patientin müsse sich geirrt haben – bis wenige Tage später eine weitere Patientin den Verlust eines größeren Barbetrags nach dem Besuch in der Praxis beklagte. So viel Zufall auf einmal? Das konnte sich der Zahnarzt nicht vorstellen und holte mich ins Boot.

Fristlose Kündigung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz

Laut einer Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) hat jeder Vierte schon einmal am Arbeitsplatz geklaut. Meistens sind es Kleinigkeiten wie Stifte, Papier, Büro- und Heftklammern, manche Mitarbeiter nehmen sogar firmeneigenes Klopapier mit nach Hause.

Manchmal verschwinden aber auch Laptops, Werkzeug, Geldbeträge oder Verkaufsware im größeren Stil. Im Einzelhandel geht etwa die Hälfte aller Diebstähle auf das Konto klauender Kunden, rund ein Viertel aller gestohlenen Waren finden sich widerrechtlich in den Taschen von Mitarbeitern.

Das kann unangenehme Folgen haben. Ob ein Arbeitnehmer mit der Tagesgeldkasse oder einem firmeneigenen Kugelschreiber durchbrennt, spielt vor dem Gesetz zunächst keine große Rolle: Jeder Diebstahl am Arbeitsplatz kann zur fristlosen Kündigung führen.

Das Arbeitsgericht Neunkirchen bestätigte zum Beispiel die fristlose Entlassung einer Mitarbeiterin, die ohne Erlaubnis und ohne Bezahlung zwei Omeletts ihres Arbeitgebers gegessen und ein belegtes Brötchen mitgenommen hatte.

Das Bundesarbeitsgericht entschied in letzter Instanz, dass das heimliche Mitnehmen von Resten, die eigentlich für die Entsorgung vorgesehen waren – in diesem Fall: 62 Miniflaschen mit Alkohol und zwei angefangene Rollen Toilettenpapier – als Diebstahl zu werten ist. Der betroffene Mitarbeiter, der dafür gefeuert worden und dagegen gerichtlich vorgegangen ist, wurde also zu Recht entlassen.

Ob eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz dem Urteil eines Richters standhält, variiert, denn die Einschätzung, was ein Bagatell-Diebstahl ist und was nicht, ist im Gesetzbuch nicht eindeutig festgelegt und wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich bewertet. Neben dem Diebesgut spielt aber auch die Art und Weise, wie ein Diebstahl aufgeklärt worden ist, eine entscheidende Rolle. Hier ist Vorsicht und – vor allem: Fingerspitzengefühl – geboten!

Was Sie über die Aufklärung von Diebstahl am Arbeitsplatz wissen sollten

So ohne weiteres dürfen Arbeitgeber niemanden überwachen lassen, auch wenn sie guten Grund zur Annahme haben, dass einer ihrer Mitarbeiter die Firma, Kunden oder Kollegen bestiehlt. Denn die Aufklärung eines Verdachtsfalls, beispielsweise durch eine verdeckte Videoüberwachung, ist mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden.

Damit kommt das Datenschutzrecht ins Spiel, auf dessen penible Einhaltung die Gerichte pochen. Wer als Arbeitgeber falsch und vorschnell beobachten lässt, verbaut sich unter Umständen sogar die Möglichkeit, einen überführten Dieb im Team zu entlassen: Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hob zum Beispiel in einem Fall die fristlose Kündigung einer Angestellten auf, die in einem Büro einen Umschlag mit 500 Euro aus einem Tresor entwendet hat. Der Arbeitgeber legte dem Gericht ein Video vor, auf dem der Diebstahl klar und eindeutig zu sehen war – nur ließ das Gericht dieses Video nicht als Beweismittel zu. Die Begründung: Der Arbeitgeber hatte angegeben, dass der Tresor schon immer routinemäßig per Video überwacht wurde und nicht erst aufgrund eines konkreten Verdachts. Das Gericht bewertete die heimlichen Videoaufnahmen daraufhin als erheblichen Verstoß gegen das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und gab der Kündigungsschutzklage der Frau wegen fehlender Beweise recht.

Auch wenn man sich angesichts solcher Urteilsbegründungen als bestohlener Arbeitgeber an den Kopf fassen möchte – es ist geltendes Recht. Die richtige Vorgehensweise ist daher, sich zuerst mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen und dann den Dieb in der Belegschaft dingfest zu machen.

Die wichtigsten Maßnahmen, wenn ein Mitarbeiter klaut

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Videoüberwachung zur Aufklärung von Diebstählen am Arbeitsplatz möglich – und oft auch dringend erforderlich. Wichtig ist: Es muss einen begründeten Verdacht geben und mildere Maßnahmen, um Diebstähle zu verhindern und/oder den Täter in flagranti zu erwischen, müssen ausgeschöpft sein.

Im Fall des Zahnarztes war die Übeltäterin – eine neue Mitarbeiterin – per Videoüberwachung schnell ermittelt: Sie griff immer dann zu, wenn Patienten zum Röntgen einen speziellen Wartebereich der Praxis verlassen mussten und ihre Taschen unbeaufsichtigt zurückblieben. Das war das schnelle und glimpfliche Ende ihrer Diebestour, denn dank der beiden aufmerksamen Patientinnen hatte sie nur für kurze Zeit die Möglichkeit, sich an Patienten-Geldbörsen zu vergreifen. Denn der Sachschaden, den ein Dieb in der Belegschaft verursacht, hält sich meistens in Grenzen; schlimmer sind die Verunsicherung und das Misstrauen bei Kunden und im Team. Deswegen sollten alle Beteiligten bei Diebstählen am Arbeitsplatz einen kühlen Kopf bewahren.

Diskretion ist oberstes Gebot! Niemanden ist geholfen, wenn Verdächtigungen offen ausgesprochen werden oder die ganze Abteilung „Wer ist der Täter?“ spielt. Die Fehler, die in dieser Situation gemacht werden können, schädigen das Betriebsklima irreparabel und für lange Zeit. Stattdessen sollte alles getan werden, um weitere Diebstähle zu verhindern, und im zweiten Schritt der Dieb schnell und diskret ermittelt werden.

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