Quo Vadis Corona-Soforthilfe?

Eine große Anzahl von Unternehmen hat die ausgelobte Coronabeihilfe beantragt. Gedacht ist die Maßnahme für Solo-Selbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler, Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten und für Wirtschafts- und Privatdetektive, die sich in den oben genannten Unternehmensbenennungen wiederfinden.

Die Soforthilfe dient dazu, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen (Detekteien) zu sichern und Liquiditätsengpässe durch die Folgen der Corona-Pandemie zu überbrücken. Es handelt sich dabei um eine

Billigkeitsleistung“, die nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag durch die Unternehmen (Detekteien) richtig, vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden.“

Aus dem bayerischen Staatsministerium ist zu vernehmen, dass die genannten Soforthilfen zwar der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftssteuer unterliegen, aus umsatzsteuerlicher Sicht, stellen sie hingegen echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.

Das heißt, zumindest für Bayern, dass die Aussage der Finanzverwaltung dort, die Coronabeihilfen umsatzsteuerrechtlich als echter Zuschuss zu werten sind und mangels Leistungsaustausches keine steuerbare Leistung vorliegt. Dieser nachvollziehbare steuerrechtliche Grundgedanke wird, wenn angenommen, als Erlass der bayerischen Finanzverwaltung vorliegen, und es ist zu erwarten, dass dieser Argumentation Folge geleistet wird – und später bundeseinheitlich zur Anwendung kommen wird/könnte.

Derzeit und bislang offen ist, ob die Coronabeihilfe bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze in den Gesamtumsatz nach §19 Abs. 1 UStG einzubeziehen ist. Sollte jedoch die Coronabeihilfe tatsächlich als nicht steuerbare Leistung Anwendung finden, wird es auch in diesem Fall keine Einbeziehung in die Kleinunternehmerprüfung Zugang finden.

Die bayerische Finanzverwaltung geht derzeit davon aus, dass ertragsteuerlich die Soforthilfe der Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuerpflicht unterliegt, der jedoch aus steuerrechtlicher Sicht nicht zwingend aus folgenden Grund zu folgen ist:

Betriebseinnahmen liegen nur dann vor, wenn sie im betrieblichen Zusammenhang zufließen. Ob Betriebseinnahmen vorliegen, muss nach dem jeweiligen Förderprogramm unter Berücksichtigung des Beantragungszeitraums und dem jeweils gewährenden Bundesland bestimmt werden!

In einzelnen Bundesländern war es für bestimmte Beantragungszeiträume sogar zulässig, die Soforthilfe zur Deckung von Privataufwendungen einzusetzen – zum Beispiel Nordrheinwestfalen. Hier konnte ein Teil der Soforthilfe auch als Teil für den Lebensunterhalt verwendet werden. Die Einschränkung, dass das Geld nur für betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen genutzt werden durfte, wurde erst zum 1. April 2020 veröffentlicht! Diejenigen, die ihren Antrag jedoch im März bis April 2020 gestellt haben, durften 2.000 Euro der Coronahilfe nutzen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Hier ist von jedem Einzelnen selbst zu prüfen, in welchen Bundesland er lebt und seinen Betrieb betreibt, welche Verordnung in diesem Zeitraum bei ihm galt.

Wird die Soforthilfe bei einem Einkommensteuerpflichtigen nachweislich und zulässigerweise zur Deckung von Privataufwendungen genutzt, handelt es sich mangels betrieblichen Bezugs um eine nicht Betriebseinnahme. Die Verwendung der Mittel ist ausschlaggebend für die Erfassung als gewinnwirksame Betriebseinnahme oder gewinnneutrale Privateinlage. Daraus folgt dann eine spezifische Einordnung der Soforthilfe und die Verwendungsaufschlüsselung für das jeweilige Unternehmen.

Für jeden, der nun eine Soforthilfe beantragt hat, gilt es Folgendes festzustellen:

  1. Wann wurde sie beantragt?
  2. In welchem Bundesland wurde sie beantragt?
  3. Waren alle Angaben korrekt?
  4. Wofür wurde die Soforthilfe verwendet?
  5. Gab es eine betriebliche Mittelverwendung?
  6. Auflistung der Mittelverwendung zur Beweisführung bei Aufforderung von Rückzahlung
  7. Mit dem Steuerberater klären, welcher Verwendungsschlüssel in der EkSt. anzuwenden ist
  8. Am Ball bleiben und sich informieren, wie bayerische Finanzverwaltung zu der Mittelverwendung bezüglich nichtsteuerbarer Zuschüsse entscheidet und ob dies bundeseinheitlich angewandt wird

Gerade bezüglich der Betrugsabwehr ist im späteren Verlauf zu klären, ob Mittel missbräuchlich verwendet wurden und Rückzahlungen zu erfolgen haben. Auch wenn diese nachträglichen Prüfungen dem Finanzamt obliegen, ist sicherlich davon auszugehen, in Folge von Insolvenzverschleppungen, Gläubiger die auf ihr Geld warten und abgetauchten Unternehmensführungen, die mit unrechtmäßigen erworbenen Finanzmitteln Geschäfte getätigt haben, Stichwort Warenkreditbetrug, nicht doch private Ermittler eingesetzt werden müssen, um strafrechtliche Sachverhalte aufzuklären.

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