Das kleine 1×1 der Mitarbeiter­überwachung

Das Gros der Belegschaft in einem Unternehmen ist dem Arbeitgeber gegenüber loyal und zuverlässig eingestellt. Die Zuverlässigkeit und Loyalität ist jedoch keine Selbstverständlichkeit und so kommt es, dass ein fauler Apfel im Korb alles oder viele weitere Äpfel verderben kann. Dieses Verderben geht dann in der Regel gemeinsam zulasten des Arbeitgebers und der Belegschaft.

Doch der Gesetzgeber gibt dem Arbeitgeber hohe Hürden vor, um dem faulen Apfel beizukommen und schützt somit nicht nur die Privatsphäre der Arbeitnehmer, sondern auch gelegentlich des Täters. Um trotzdem zum Erfolg zu kommen, sollten Sie als Arbeitgeber vier wichtige Regeln beachten.

1. Die wohl wichtigste Regel ist es, sich zuerst anwaltlichen Rat einzuholen und prüfen zu lassen, wie es sich mit der Rechtmäßigkeit einer Überwachung der Mitarbeiter verhält, wenn es zu Unregelmäßigkeiten im Arbeitsablauf im Unternehmen kommt.

2. Die zweite Regel, die es einzuhalten gilt, wenn eine Detektei eingeschaltet werden muss, um einem Diebstahl am Arbeitsplatz, Lohnfortzahlungsbetrug oder einer unerlaubten Nebenbeschäftigung auf die Spur zu kommen, zu prüfen, ob ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliegt.

3. Die dritte Regel für den Arbeitgeber lautet, um nicht mit Kanonen auf Spatzen zu schießen, ob es vor einer Mitarbeiterüberwachung die Möglichkeit gibt, ein im Vergleich zu der gewählten Überwachung, nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht. Oder ob bereits solche Mittel zur Neige ausgeschöpft worden sind.

4. Es muss eine genaue Abwägung getroffen werden, ob und wie eine Überwachung stattzufinden hat und die Intimsphäre des verdächtigen Arbeitnehmers geschützt bleibt in einem zeitlich überschaubaren Rahmen.

Wenn der Bumerang zurück kommt

Wenn Sie diese Regeln als Arbeitgeber nicht einhalten, sind die Auswirkungen auf das Unternehmen, der Belegschaft und das Vertrauen untereinander zu den Menschen, die dort arbeiten, schwerwiegend beeinträchtigt.

Aber auch rechtlich kann der Fall bei der Nichteinhaltung der obengenannten Regeln zu einem Bumerang für das ermittelnde Unternehmen werden.

Das BAG hat mit dem Urteil vom 27. Juli 2017 einen generellen Überblick in seinem Urteil gegeben, wann es bei einer rechtswidrigen Überwachung von Arbeitnehmern zu einem gerichtlichen Beweisverwertungsverbot kommt oder dieses zumindest droht.

Hierzu zitieren wir die Aussagen des Rechtsanwaltes Roland Wittek:

„Ein Beweisverwertungsverbot ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwertung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels als solche gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verstoßen würde.

Insoweit ist zu prüfen, ob der Schutzzweck der durch die Überwachungsmaßnahme verletzten Norm einer prozessualen Verwertung entgegensteht, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu schützen, – bei datenschutzwidrig erlangten Beweismitteln ist dies regelmäßig der Fall – und ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, der durch die prozessuale Verwertung des rechtswidrig erlangten Beweises begründet wird, verhältnismäßig und daher gerechtfertigt wäre.

Das Gericht hat somit jeden Einzelfall zu prüfen und eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dem Verwertungsinteresse des Arbeitgebers vorgeht; nur dann ist von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen.“

Ohne konkreten Verdacht keine Verwertung

Hierbei kommt es natürlich ganz darauf an, wie stark die Überwachung durch den Arbeitgeber erfolgte und wie hoch die Intensität des Eingriffs war, mit dem verfolgten Zweck den Diebstahl oder die Unregelmäßigkeit im Unternehmen aufzudecken.

Als Faustregel für Sie als Arbeitgeber gilt es zu wissen, dass eine umfassende Überwachung von Arbeitnehmern ohne konkreten Verdacht einer Straftat oder schwerwiegenden Pflichtverletzung nicht gerechtfertigt ist und die aus einer solchen Überwachung erlangten Beweise in einem arbeitsgerichtlichen Prozess nicht verwertet werden dürfen.

Darum halten Sie sich an die vier Grundregeln, wenn Sie die Detektei Schütt einzuschalten gedenken, damit eine saubere Ermittlung von uns durchgeführt werden kann, ohne dass Ihnen ein Schaden entsteht.

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