Kostenrückerstattung aus der Insolvenz

Klage trotz unbekannter Adresse?

So sichern Insolvenzverwalter ihre Handlungsfähigkeit – und holen sich die Kosten zurück

Was tun, wenn die ladungsfähige Anschrift eines Schuldners fehlt? Diese Frage stellt sich Insolvenzverwaltern in der Praxis häufig. Ein aktueller Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.06.2025 (Az. 12 W 15/25) macht deutlich: Wer klagen will, muss vorher gründlich ermitteln – auch über das persönliche Umfeld des Beklagten hinaus. Und: Die Kosten für solche Ermittlungen – inklusive der Beauftragung einer Detektei – sind erstattungsfähig und werden aus der Insolvenzmasse bezahlt.

Ohne Anschrift keine Klage – mit Ermittlung zur erfolgreichen Zustellung

Fehlt die ladungsfähige Anschrift eines Schuldners, reicht eine einfache Anfrage beim Einwohnermeldeamt nicht aus. Das OLG Düsseldorf stellt klar: Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, umfassende Ermittlungen anzustellen – im privaten wie beruflichen Umfeld. Dazu zählen Gespräche mit Nachbarn, ehemaligen Kollegen und anderen Kontaktpersonen. Können die eigenen Mitarbeiter dies nicht leisten, muss eine Detektei eingeschaltet werden.

Der entscheidende Vorteil: Die Kosten sind vollständig erstattungsfähig

Dieser Mehraufwand muss Insolvenzverwalter nicht belasten – denn:
Die Kosten für alle Ermittlungen sind vollständig aus der Insolvenzmasse zu erstatten.

Das bedeutet konkret:

  • Reisekosten des Insolvenzverwalters oder seiner Mitarbeiter sind nach § 4 Abs. 2 Satz 1 InsVV zu erstatten.
  • Die Beauftragung einer Detektei – etwa zur Adresssuche – ist ausdrücklich nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV erstattungsfähig.
  • Auch die Kosten für Dienstverträge mit Dritten, wie sie bei der Einschaltung einer Detektei entstehen, gehören zu den erstattungsfähigen Auslagen.
  • Alle Kosten werden aus der Insolvenzmasse gedeckt – der Insolvenzverwalter trägt somit kein eigenes Risiko.

Diese gesetzlich gesicherte Kostenübernahme schafft Planungssicherheit – und macht es wirtschaftlich sinnvoll, bei Bedarf professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Praxisbeispiel: Wie die Detektei Schütt aus Hamburg einem Insolvenzverwalter half

Ein Insolvenzverwalter aus Nordrhein-Westfalen suchte vergeblich nach einem untergetauchten Schuldner. Weder das Einwohnermeldeamt noch frühere Geschäftsadressen führten zum Erfolg. In letzter Minute wurde die Detektei Schütt aus Hamburg beauftragt. Die Ermittler konnten durch Gespräche im Umfeld des Schuldners und digitale Recherche eine ladungsfähige Anschrift im europäischen Ausland ermitteln – innerhalb weniger Tage.

Dank der rechtzeitig gefundenen Adresse konnte die Klage zugestellt werden. Der Insolvenzverwalter gewann das Verfahren – und die Kosten für die Detektei wurden aus der Insolvenzmasse erstattet.

Fazit: Professionelle Hilfe lohnt sich – auch wirtschaftlich

Wer als Insolvenzverwalter vor dem Problem einer fehlenden Schuldneradresse steht, sollte nicht zögern:

Eine gründliche Ermittlung ist nicht nur Pflicht, sondern wird auch bezahlt.

Die Beauftragung einer erfahrenen Detektei wie der Detektei Schütt aus Hamburg ist nicht nur rechtlich abgesichert – sie kann entscheidend sein, um Klagefristen einzuhalten, Vermögenswerte zu sichern und Gläubigerinteressen erfolgreich durchzusetzen.

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Die Detektei Schütt unterstützt Insolvenzverwalter bundesweit bei der diskreten und rechtssicheren Adressrecherche – schnell, zuverlässig und mit vollem Kostenüberblick.

Kontaktieren Sie uns jetzt – und bleiben Sie handlungsfähig, auch wenn die Adresse fehlt.

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