Scheidung, Kinder und das Umgangsrecht in der Coronakrise

Die Auswirkungen der Pandemie berühren unseren Alltag an jeder Ecke. Ob im öffentlichen Leben oder im privaten, nichts bleibt verschont.

Unser Leben wird  nicht nur drastisch eingeschränkt und auf den Kopf gestellt, sondern auch manch ein Zeitgenosse benutzt diese Krise als willkommene Chance, seinem ehemaligen Lebensgefährten den Umgang mit dem Kind zu verbieten.

Die Krise als Chance nutzen und das Schlagwort „Kontaktbeschränkung“ eiskalt umsetzen.

Doch was hat die Pandemie für tatsächliche Auswirkungen auf das Umgangsrecht mit dem Kind und dessen Wohl?

Zuallererst kann man sagen, nach Studium der einschlägigen Rechtsliteratur, dass die Coronakrise nichts daran ändert, dass Eltern, die von ihrem Kind getrennt leben, dies nicht sehen dürfen, wie es nach der Scheidung vereinbart wurde.

Das Recht auf Umgang bleibt erhalten!

Das Kind hat ein Recht auf den Umgang mit dem Vater oder der Mutter von der es getrennt lebt, und andersherum ist es genauso. Nur in einem Ausnahmefall, wenn der Umgang für das Kind schädlich wäre, könnte der Kontakt temporär eingeschränkt oder verboten werden.

Letzteres jedoch entscheidet nicht der Elternteil, bei dem das Kind lebt und den Umgang vermeiden möchte, sondern das Familiengericht. Dafür müssen jedoch zwingende Gründe vorliegen, sprich gesetzliche Voraussetzungen, und wenn das der Fall ist, kann das Gericht und nicht der Elternteil darüber entscheiden, ob der Umgang ausgeschlossen, eingeschränkt oder gar ganz aufgehoben wird. 

Sozialkontakte auf ein Minimum beschränken!

In den Medien und die Beschlüsse der verschiedenen Landesregierungen heißt es, dass die Menschen die sozialen Kontakte einschränken müssen, um dem Virus und dessen Verbreitung Herr zu werden. Doch, was immer auch die einzelnen Landesverordnungen verfügen mögen, damit ist nicht die „Kernfamilie“ gemeint. Das gilt auch, Coronavirus hin oder her, wenn die Elternteile getrennt in zwei Haushalten leben. Somit ist klargestellt, dass gerichtlichen Entscheidungen, die von den Familiengerichten gefällt wurden oder deren Umgangsregelungen, unabhängig von der Pandemie weiter gelten.

Welche Ausnahmen bestätigen die Regeln? 

Wie immer gibt es im Leben Ausnahmen, doch diese müssen auch nachgewiesen werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Elternteil, welches mit dem Kind zusammen lebt, an Covid-19 erkrankt ist und eine Quarantäne behördlich angeordnet wurde. In der Regel wird dann auch für das Kind, als sogenannte Kontaktperson 1, ebenfalls eine Quarantäne angeordnet. Wenn dies der Fall ist, darf der persönliche Umgang natürlich nicht stattfinden.

Dieser temporär verbotene Umgang untersagt natürlich nicht, dass ein Umgang digitaler Art, nicht trotzdem stattfinden könnte, wenn die technischen Möglichkeiten es hergeben. Hier wäre ein Umgang via Telefonie mit Zoom oder FaceTime etc. natürlich trotzdem möglich.

Es ist auch der Fall anzunehmen, dass die Quarantäne für einen Elternteil, bei dem das Kind lebt, angeordnet wird, weil dieser Elternteil einen Kontakt zu einer erkrankten Person hatte und somit das Kind rechtlich als sogenannte Kontaktperson 2 gilt. Sollte dies der Fall sein, dann ist nach dem jetzigen rechtlichen Standpunkt davon auszugehen, dass der Umgang mit dem Kind grundsätzlich stattfinden darf. Hier sollte jedoch der „normale“ menschliche Verstand beider Elternteile darüber im Konsens sein, ob dieser Umgang so klug wäre, da eine Ansteckung zwar nicht direkt vorliegt, aber durchaus wahrscheinlich sein könnte. 

Was hat das Umgangsrecht und das Coronavirus mit einem Privatdetektiv zu tun?

Entscheidet sich ein Elternteil dazu, sich freiwillig einer Quarantäne zu unterwerfen, ohne dass eine behördliche Anordnung vorliegt, so ist das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, davon unberührt und bleibt weiterhin gewährt. Gerade im letzteren Fall sind solche freiwilligen Quarantäne-Vorkommnisse von Elternteilen konstruiert worden, um den Umgang mit dem ehemaligen Lebensgefährten zu verhindern. 

Diese bösartige Täuschungsabsicht rechtfertigt es auch, den Einsatz eines Privatdetektivs in Betracht zu ziehen. Denn wenn Sie als Geschädigter einen konkreten Verdacht haben und nachweisen können, dass diese freiwillige Quarantäne besteht und nicht eingehalten wird, können Sie sich rechtlich am Familiengericht wehren.

Ein Detektiv kann dokumentieren, ob sich diese Person an die Quarantäne hält oder regelmäßig Freunde und Bekannte besucht, zum Einkaufen geht oder anderweitig dagegen verstößt.

Ihr Umgang zum Kind ist mit einem Detektiv rechtlich durchsetzbar.

Denn weigert sich ein Elternteil unrechtmäßig, den Umgang mit Ihnen und dem Kind zu gewähren, helfen nur noch rechtliche Maßnahmen und unsere Beweise, die wir als Detektive erbringen können, Ihren Umgang durchzusetzen. In jedem einzelnen Fall ist natürlich letztlich das tatsächliche Kindeswohl ausschlaggebend und eine Entscheidung durch das Familiengericht nötig.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Hilfe benötigen und glauben getäuscht zu werden. Wir bringen die Wahrheit ans Licht und verhelfen Ihnen zu ihrem Recht.

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