Der Detektiv in der Strafverteidigung

Erinnern Sie sich noch an „Matula“, den wackeren Privatdetektiv, der selbst ermittelt und nach einigem Hin und Her immer das Beweismaterial findet, mit dem Strafverteidiger Renz unschuldig Verdächtigte vor Gericht rauspaukt?

Mir stehen bei solchen Detektivgeschichten in Film und Fernsehen die Haare zu Berge. Klar, die Wahl von Matulas zweifelhaften Mitteln sind gut fürs Storytelling; die Zuschauer wollen schließlich unterhalten werden. Trotzdem möchte ich beim Thema ‚Detektivarbeit in der Strafverteidigung‘ das eine oder andere geraderücken. Andernfalls könnten Sie zur Auffassung gelangen, dass wir in einer Bananenrepublik leben. Das tun wir aber nicht.

Privatdetektive haben keine polizeilichen Hoheitsrechte

Würde ein Privatdetektiv arbeiten wie ein Matula, würde er nicht nur mit einem, sondern mit beiden Beinen im Gefängnis stehen. Er würde sich aber nicht nur strafbar machen, sondern auch noch ein Beweisverwertungsverbot riskieren, denn nicht jeder Beweis, den man hat, wird vom Gericht auch zugelassen. Beweise, die vom Gericht nicht zugelassen werden, sind aber weder im Sinn des Strafverteidigers noch seines Mandanten, außer – und das ist ironisch gemeint – Sie haben die Absicht, ihn ganz sicher durch Selbstsabotage hinter Schloss und Riegel zu bringen. 

Wir Privatdetektive dürfen nicht im rechtsfreien Raum und nach der Devise „der Zweck heiligt die Mittel“ arbeiten, wenn wir einem Angeklagten wirklich helfen wollen. Wir verfügen auch nicht über polizeiliche Hoheitsrechte, sondern müssen uns mit dem „Jedermannsrecht“ als rechtliche Grundlage für unsere Arbeit begnügen.

Trotz dieser Einschränkungen arbeiten wir als Detektive für die Strafverteidigung. Auch ohne Matula-Methoden ist das in vielen Fällen sinnvoll und fördert häufig wichtige Beweise zutage, die einen Fall vor Gericht noch „drehen“ kann. Das ist erlaubt – solange Recht und Gesetz eingehalten werden. Schließlich hat jede und jeder Angeklagte ein Recht auf ein faires Verfahren und es gilt der Grundsatz der „Waffengleichheit“ vor Gericht. 

Was darf ein Privatdetektiv für die Strafverteidigung leisten?

Anwältinnen und Anwälte haben als eigenständiges „Organ“ der Rechtspflege die Erlaubnis, neben den behördlichen Ermittlungen eigene Nachforschungen durchzuführen, um aktiv die Sache ihres Mandanten oder ihrer Mandantin verteidigen zu können.

Wichtig ist, dass sie gegenüber ihren Mandanten eine Beistandspflicht haben. Beauftragt ein Strafverteidiger einen Privatdetektiv, so ist ihm dringend zu empfehlen, sich absolut an die gesetzlichen und berufsrechtlichen Regelungen zu halten, damit die Beweismittelbeschaffung „lege artis“, also nach Recht und Gesetz erfolgt. Also Finger weg von den Matulas, die es auch in unserer Branche sehr vereinzelt gibt.

Was Privatdetektive für die Verteidigung leisten können:

  1. Ermittlungen in alle Richtungen und Aktengenauigkeit
    Traurig, aber wahr: Nicht immer werden behördliche Ermittlungen in alle Richtungen durchgeführt, wie es der Gesetzgeber fordert, und gelegentlich wird es auch mit der Aktenwahrheit nicht so genaugenommen. Aufsehenerregende Fälle waren beispielsweise die von Harry Wörz (https://www.spiegel.de/thema/fall_harry_woerz/), der unschuldig wegen versuchten Totschlags an seiner Frau verurteilt wurde und im Gefängnis saß, oder auch Oury Jalloh (https://www.tagesschau.de/inland/tod-jalloh-gutachten-101.html), der sich 2005 in einer Dessauer Polizeizelle angeblich selbst mit Benzin übergossen und angezündet haben soll. Bis heute gibt es erhebliche Zweifel an dieser Darstellung und die Hinweise verstärken sich, dass behördlicherseits „geschlampt“ worden ist.

    Bei Zweifeln an behördlichen Ermittlungen oder beim Verdacht, dass die Untersuchung eines Falls zu schnell nur noch in eine Richtung durchgeführt wird, können erfahrene Detektive beispielsweise den Tatort in Augenschein nehmen und eigene Dokumentationen von Beweismitteln durchführen.
      
  2. Zeugenbefragungen
    Nicht immer befragen Strafverfolgungsbehörden alle Personen, die etwas zu den Ermittlungen beitragen können. Manchmal erscheint es der Justiz nicht opportun wie im Fall von Oury Jalloh, manchmal fehlt es schlicht an Ermittlungsbeamten.

    Detektive können auf eigene Faust Zeugen suchen und Befragungen durchführen, beispielsweise, um einen Mandanten zu entlasten.
  3. Kosten
    Nach Abwägung des Rechtsfalls sind die Kosten für einen Detektiv unter bestimmten Voraussetzungen beim Prozessgegner einforderbar. Die Arbeit eines Detektivs lohnt sich daher nicht nur bei schwerwiegenden Anklagen, sondern auch bei weniger schweren Fällen, bei dem es ja trotzdem um einiges geht. Ob die Detektivkosten nach § 249 Abs. 1 BGB als Schadensersatz erstattungsfähig sind, prüft nicht nur der Anwalt, sondern auch ein Gericht.

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“, heißt es in einem Sprichwort, aber mit einer guten Rechtsanwältin oder einem guten Rechtsanwalt und einem erfahrenen Privatermittler an der Seite lassen sich zumindest die Unwägbarkeiten vor Gericht in den Griff bekommen.

Ein Privatdetektiv kann Strafverteidiger (oder auch für ein anderes Rechtsgebiet) mit den notwendigen Informationen versorgen, um für einen Mandanten einen Freispruch zu erwirken, seine Interessen durchzusetzen oder eine Anklage abzuwehren.

Ich bin mit meiner Detektei seit vielen Jahren auch im Bereich Strafverteidigung bundesweit sehr erfolgreich. Wir übernehmen auch Fälle für Kolleginnen und Kollegen aus dem Ausland, die keine eigenen Mitarbeiter in Deutschland vor Ort haben, um Rechtsstreitigkeiten zu verfolgen.

Wenn Sie Fragen haben, dann wenden Sie sich gerne für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch an mich.

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