Kostenerstattung bei Einsatz von Privatdetektiven bei Versicherungsbetrug ist rechtmäßig

Eine gute Nachricht erreicht die Versicherungsbranche und deren Einsatz von Privatermittlern zur Abwehr von Betrug bei manipulierten Schadensfällen.

Am 6. Januar 2020 hat das Oberlandesgericht von Saarbrücken in einem Beschluss klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Erstattung von Ermittlungskosten zulässig ist, wenn diese einen Privatermittler zur Aufklärung des Sachverhaltes einsetzen.

Es ist kein Geheimnis, dass die Versicherungsbranche oft von betrügerischem Verhalten betroffen ist und ihr gegenüber falsche Angaben gemacht werden oder sogar Manipulationen im Raum stehen, um die Schadenshöhe bei einem Vorfall in die Höhe zu treiben.

Dabei wird nicht nur der Versicherung als „Firma“ ein monetärer Schaden zugefügt, sondern auch dem Versicherungsnehmer, dessen Prämie zum Beispiel im Kfz-Bereich angehoben wird, da sich für sein Fahrzeugmodell Unfälle bzw. Manipulationen häufen und er in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse rutscht. Gerade im Automobilbereich werden circa 10 % aller Schäden, Entwendungen und Unfälle in betrügerischer Absicht ausgeführt. 

Was bedeutet das für die Versicherung und deren Kunden?

Allein in Hamburg gibt es im Jahr um die 60.000 Verkehrsunfälle mit Blechschaden. Davon sind 10 % einem Versicherungsbetrug zuzuordnen – also rund 6.000 Fälle. Bei einem durchschnittlichen Schadensvorfall von 10.000 Euro entsteht eine Schadenssumme von 60 Millionen Euro, die nicht nur die Versicherung stemmen muss, sondern vor allem ihre ehrlichen Mitglieder.

Die Kreativität der Betrüger kennt keine Grenzen

Manipulierte Autounfälle, inszenierte Fahrzeugdiebstähle durch den Versicherungsnehmer, der seine Leasingraten nicht bezahlen kann oder gar Teileentwendungen von Fahrzeugen, deren Zubehör anschließend teuer bei Ebay verkauft wird, wenn die Versicherung bezahlt hat, sind nur ein kleiner Ausschnitt der genutzten Möglichkeiten zum Versicherungsbetrug.

Um dieses Verhalten einzudämmen und die wirklichen Sachverhalte aufzuklären, wenden sich die Versicherer häufig an Privatermittler, Sachverständige und Detektive, um den unberechtigten Anspruch abzuwehren. Denn um einen Versicherungsschutz zu versagen, bedarf es handfester, gerichtsverwertbarer Beweise.

Häufig hat der Versicherer danach die Kenntnis eines tatsächlich begangenen Versicherungsbetrugs, sodass er den Prozess führt und gewinnt. Dennoch bleibt er aber unter Umständen auf den Kosten der beauftragten Detektei sitzen.

Unter dem Aktenzeichen 9 W 27/19 hat nun auch das OLG Saarbrücken festgelegt, dass eine Erstattung der Ermittlungskosten des Versicherers gem. § 91 Abs. 1 ZPO möglich ist und knüpft an den Beschluss des BGH vom 26.02.2013, Az. VI ZB 59/12 an. 

Die Begründung lautet hier eindeutig wie folgt:

Vorprozessual entstandene Kosten für Detektivarbeit können notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sein, wenn die Maßnahme dazu diente, dem konkreten Verdacht nachzugehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer im Kostenfestsetzungsverfahren konkret auf den Streitfall bezogen belegen muss und ggf. glaubhaft machen muss, wofür genau die Kosten angefallen sind.

Das bedeutet insbesondere für Wirtschaftsdetektive, Privatdetektive und Ermittler, denn auch wir von der Detektei Schütt sind in dieser Form der Ermittlungsarbeit für die Versicherungsbranche tätig, dass die von uns angeführten Ermittlungskosten in der Detektivarbeit, gegenüber dem Versicherer – gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen und am Streitgegenstand – verhältnismäßig und prozessbezogen sein müssen sowie die Ermittlungen aus ex ante Sicht nicht hätten kostengünstiger angestrengt werden können. 

Dieser wichtige Punkt ist für die Detektivarbeit in der Aufklärung von Versicherungsbetrug von besonderer Bedeutung. Denn das Gericht bezieht sich hier ganz klar auf die Notwendigkeit der Kosten und ist darüber hinaus – in der Rechnung an den Versicherer – detailliert glaubhaft zu machen. Nur die einzelfallbezogene, konkrete Ermittlungsarbeit auf den streitgegenständlichen Fall ist in der Kostenerstattung zu berücksichtigen.

Aus Erfahrung wissen wir, wie wichtig nicht nur die geleistete Ermittlungsarbeit ist, um Versicherungsbetrug aufzuklären, sondern auch um den administrativen Rattenschwanz über die Versicherungsmaterie, der anschließenden Berichterstellung und der kostenschonenden Rechnungsstellung. 

Daher lässt sich als Fazit deutlich sagen:

Die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken positioniert sich ganz klar in Richtung der Erstattungsfähigkeit von Gutachter- und auch Privatdetekteikosten unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist es nicht die Versicherung die bezahlen muss oder der Kunde einer Versicherung, sondern es ist der Betrüger, der plötzlich eine Rechnung erhält, weil sein Betrug aufgedeckt wurde!

Wir von der Detektei Schütt helfen den Versicherern bei der Betrugsabwehr, sodass der ehrliche Kunde von seinen Versicherungsbeiträgen im Schadensfall berechtigt profitieren kann.

Dem Betrug haben wir jedoch den Kampf angesagt, denn Versicherer und ihre Kunden sollen sich auf unsere Detektive verlassen können.

Dafür steht die Detektei Schütt in Hamburg und ganz Norddeutschland! 

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