Das Umgangsrecht nach der Scheidung für Väter

Bei einer Scheidung sind die Kinder oft die Leidtragenden, denn das gewohnte Zuhause ist nach der Trennung der Eltern nicht mehr dasselbe wie vorher. Die Geborgenheit, die beide Elternteile zusammen geben konnten, fehlt – vorausgesetzt, dass es zuvor eine intakte Eltern-Kind-Beziehung gab.

Die meisten Kinder bleiben nach einer Scheidung bei der Mutter. Der Vater verlässt das Haus. Nur in wenigen Fällen ist es umgekehrt. Oft bekommt der Vater dann ein Umgangs- und Besuchsrecht für seinen Nachwuchs, zum Beispiel für das Wochenende oder die Ferien.

Einfach ist es mit so einer Regelung nicht, eine innige Beziehung aufrechtzuerhalten. Zumal es auch häufiger vorkommt, dass der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen bleiben, diese dem anderen Elternteil vorenthalten möchte. Dazu werden fadenscheinige Begründungen und Ausreden bemüht, um es dem anderen so schwer wie möglich zu machen.

Gegen so ein unfaires Verhalten kann man sich aber durchaus wehren. Denn ist dem Vater tatsächlich am Wohl des Kindes gelegen, kann der § 1686a Nr. 1 BGB – entschieden seit dem Mitte Juli 2013 – bemüht und das grundsätzliche Recht auf den Umgang mit dem Kind durchgesetzt werden.

Dieser Paragraf macht es darüber hinaus möglich, dass der leibliche Vater auch dann den Umgang mit dem Kind erhält, wenn das gegen den Willen der Mutter passiert und / oder es einen neuen „rechtlichen“ Vater im Leben des Kindes gibt. 

Doch hier endet die Sache noch nicht. Denn dem leiblichen Vater steht mittlerweile auch ein Auskunftsrecht zu, insofern er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Er darf dann wissen, in welchen Lebensverhältnissen sich sein Kind befindet. Das Kindeswohl hat aber auch hier wieder ganz klar Vorrang.

An diesem letzten Punkt setzt die Arbeit eines Privatdetektivs an, der für den Vater überprüfen kann, ob dem Auskunftsrecht Genüge getan wird oder ob man ihm dieses womöglich entziehen möchte. Nicht selten kommt es vor, dass ein Kind regelrecht versteckt wird. Gelegentlich werden auch die Lebensverhältnisse des Kindes anders dargestellt und können von der Seite des Vaters nicht bestritten werden.

Tatsächlich können wir aus unserer Berufspraxis von vielen Fällen berichten, bei denen das Recht auf Umgang und Auskunft manipuliert wird – mal vorsätzlich, mal aus Egoismus oder schlichtweg aus Unwissenheit:

  1. Eine Mutter gibt vor, dass ihr Kind krank sei und der Vater es deswegen nicht sehen könne. In Wirklichkeit möchte sie das Wochenende dazu nutzen, mit dem neuen Partner zu verreisen, um dessen Bindung zum Kind zu stärken.
  2. Eine andere Mutter gibt ihr Kind jeden Tag bei den Großeltern ab und geht zur Arbeit. Sie behauptet aber, dass das Kind die Großeltern nur am Wochenende sieht.
  3. Eine weitere Mutter ist auf der Arbeit und ihr Kind ist jeden Tag nach der Schule allein zu Hause. Die Lebensverhältnisse des Kindes sind unstet, es wird nicht kindgerecht versorgt.

Was können wir als Privatdetektive in solchen Fällen tun?

In erster Linie sammeln wir Beweise, die auch vor Gericht verwertet werden können – sollte es darauf hinauslaufen. Wir prüfen, ob der angegebene Tagesablauf und die angegebenen Verhältnisse auch der Realität entsprechen – oder ob hier passend zu den eigenen Interessen Lügen aufgetischt werden.

Im Übrigen konnten wir bei solchen Aufträgen auch schon feststellen, dass das Umgangsrecht missbraucht wird. Nur um dem Gegenpart zu schaden, sind nämlich auch Väter durchaus dazu in der Lage, ihre Kinder abzuholen und dann bei den Großeltern abzuschieben. Hauptsache sie bekommen ihr Recht. Das Kindeswohl spielt leider nicht immer so eine große Rolle wie behauptet wird.

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